Vorstand

Gesamter Vorstand           Vorstand@bfh-alumni-technik.ch
Jimmy Kaynak, Präsident        jimmy.kaynak@ibube.ch  oder praesident@bfh-alumni-technik.ch
Stefan Müller, Kassier         stefan.mueller@gmx.ch  oder kassier@bfh-alumni-technik.ch
Marc Zimmermann, Beisitzer      zimmermann@bauleitung-gmbh.ch 
Stefan Bühler, Beisitzer         buhls5@hispeed.ch

Sekretariat






BFH Alumni Technik

c/o FH SCHWEIZ
Konradstrasse 6
CH-8005 Zürich

Admin@BFH-Alumni-Technik.ch
oder

Mailbox@FHSchweiz.ch 

Tel. +41 79  825 33 61

 Mo-Fr, 08.00-12.00 / 13.00-17.00

BFH Alumni Technik
Konto (CHF)
CH79 0900 0000 3000 9926 4  



Statuten - 2024







BFH Alumni Technik
(Bemerkung: es gilt das generische Maskulinum)

 

I.                   Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen BFH Alumni Technik HESB Alumni Technique (nachfolgende deutsche Bezeichnung gilt auch für die französische); nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von ZGB Art. 60 - 79

 

II.               Grundlagen

Art. 2 Grundlagen
Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen sein, die ähnliche Ziel- setzungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene verfolgen (z.B. FH-Schweiz, BFH Alumni, etc.).

«BFH Alumni Technik» ist der Verein der Absolventinnen und Absolventen der technischen Departemente (BFH.TI) der Berner Fachhochschule.

 

III.             Zweck und Aufgaben

Art. 3 Zweck
Der Verein unterstützt seine Mitglieder als Absolventinnen und Absolventen der Berner Fachhochschule in ihren beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Interessen.

Art. 4 Aufgaben
Namentliche Aufgaben des Vereins sind:

Standesinteressen
Wahrung der beruflichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder im Sinne der gleichwertigen (zu den universitären Hochschulen), aber andersartigen Ausbildung an den Fachhochschulen.

Weiterbildung
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Beziehung zu  Mitgliedern  
Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.

Fachhochschule 
Unterstützung der Berner Fachhochschule durch Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen Absolventinnen/Absolventen und der Hochschule.

Information
Regelmässige Information der Mitglieder über eigene Aktivitäten sowie diejenigen aller FH-Alumni-Organisationen der Schweiz via FH SCHWEIZ.

Qualität 
Engagement für die Qualität der Berner Fachhochschule und Erhaltung des Wertes ihrer Diplome.

Sponsoring
Suche nach Sponsorinnen und Sponsoren sowie Pflege der Beziehungen zu ihnen.

 

IV.             Mitglieder

Art. 5 Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

-   Einzelmitgliedern (als Aktive oder Senioren)

-   Kollektivmitgliedern

-   Studentinnen / Studenten

-   Ehrenmitgliedern

-   Passivmitgliedern

-   Sponsoren / Spendern 

Details siehe Produkt- und Dienstleistungs-Reglement (PDLV)

Einzelmitglieder
Absolventinnen und Absolventen der Berner Fachhochschule einschliesslich Nachdiplomstudien (NDS) sowie Fachleute mit gleichwertiger Ausbildung (z.B. ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Lehrkörpers), die nicht bereits Mitglied eines Kollektivmitglieds sind, können als Mitglieder aufgenommen werden.

Kollektivmitglieder
Organisationen mit gleichartigen Interessen wie der Verein «BFH Alumni Technik» (z.B. Fach-Alumni-Vereine und Altherrenverbände) können Kollektivmitglieder werden, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder „Ehemalige der Berner Fachhochschule“ sind.

Senioren
Einzelmitglieder werden automatisch beim Erreichen des Rentenalters (65-jährig) von Aktiv- zu Senioren-Mitgliedern.

Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Studierende
Regulär Studierende an der Berner Fachhochschule können als Studentinnen / Studenten aufgenommen werden. Mit dem Erwerb des FH-Diploms werden sie automatisch aktive Einzelmitglieder.

Passivmitglieder
Natürliche und juristische Personen, die am Gedeihen des Vereines Interesse haben, können Passivmitglieder werden.

Art. 6 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Eintrittsgesuch und Nachweis sind schriftlich einzureichen. Durch ihren Bei- tritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten und die aktiven Reglemente des Vereins (Datenschutzerklärung, Vergütungsreglement,  Produkt- und Dienstleistungsverzeichnis). Diese Reglemente sind integrierende Bestandteile der Statuten.

Art. 7 Stimm-/Wahlrecht
Einzelmitglieder (Aktive, Senioren oder Ehrenmitglieder) besitzen das Stimm- sowie   das aktive und passive Wahlrecht. Gleiche Rechte besitzen auch die von den Kollektivmitgliedern delegierten Vertreter. Ein Kollektivmitglied hat maximal 2 aktive Stimmen.

Art. 8 Beratende Stimme
Passivmitglieder haben beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 9 Austritt
Ein Austritt muss spätestens bis einen Monat vor dem Ende des Rechnungsjahres schriftlich eingereicht werden. Der Mitgliederbeitrag ist trotzdem für das laufende Rechnungsjahr geschuldet.

Art. 10 Ausschluss
Ein Mitglied, das sich nicht an die Statuten und Reglemente hält, den Vereinszweck gefährdet, die Pflichten der Kollegialität verletzt oder die Beiträge nicht bezahlt, kann ausgeschlossen werden. Das entbindet das Mitglied aber nicht von der Zahlung des fälligen Mitgliederbeitrages des laufenden Jahres. Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand.

Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innert 30 Tagen nach erfolgter Ausschluss-Mitteilung einen schriftlichen Rekurs zuhanden der nächsten Generalversammlung einreichen. Mit dem Rekurs wird der Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Generalversammlung aufgeschoben. Der Entscheid der nächsten Generalversammlung aber ist definitiv und nicht mehr anfechtbar. Der definitive Austritt erfolgt auf das Datum der Generalversammlung, anlässlich derer die Beschwerde entschieden wird.

 

V.               Organe

Art. 11 Organe 

Die Organe des Vereins sind:

-   Generalversammlung

-   Vorstand

-   Kontrollstelle (Revisorinnen/Revisoren) 

 

Va.   Die Generalversammlung

Art. 12 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich bis Ende Februar stattfinden.

Art. 13 Einberufung ausser ordentliche GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung (GV) wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. 

Art. 14 Einladung
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Ergänzungen der Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Danach kann die Traktandenliste nicht mehr geändert werden.

Art. 15 Abstimmung
Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn die Generalversamm- lung nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit relativem Mehr der Ja-Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereins, die eine 2/3-Mehrheit der  Ja-Stimmen der anwesenden, stimmberechtigen  Mitglieder erfordern. Wahlen werden geheim vorgenommen, wenn die Generalversammlung dies ausdrücklich wünscht. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten und weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

Art.16 Wahlen
Die Generalversammlung wählt:

-   die Stimmenzähler/innen (für die aktuelle Generalversammlung)

-   die Vorstandsmitglieder

-   die Präsidentin/den Präsidenten

-   die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren

Art. 17 Beschlüsse
Die Generalversammlung beschliesst über:

-   die Annahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

-   die Annahme des Jahresberichtes

-   die Jahresrechnung mit Revisorenbericht

-   die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

-   das Budget

-   die in den Statuten festgelegten Geschäfte

-   und über Statutenrevisionen

Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Präsidentin/Präsidenten und der Protokollführerin/Protokollführer unterschrieben und im Archiv des Vereins aufbewahrt wird.


Vb.   Der Vorstand

Art. 18 Definition
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.

Art. 19 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern und der Präsidentin/dem Präsidenten, die jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr, d.h. bis zur nächsten Generalversammlung gewählt werden.

Kollektivmitglieder können Vorstandsmitglieder vorschlagen.

Die Berner Fachhochschule kann ebenfalls maximal 1 Vorstandsmitglied aus der Schulleitung oder dem Lehrkörper vorschlagen. 

Art. 20 Wiederwahl
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Art. 21 Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich unter der Führung der Präsidentin/des Präsidenten selbst.

Art. 22 Stimmen

Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stichentscheide werden durch die Präsidentin/den Präsidenten getroffen.

Art. 23 Beschlussfähigkeit 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Vc.   Die Revisorin / der Revisor

Art. 24 Definition
Die Revisorin / der Revisor überprüft die Rechnungsführung des Kassiers/der Kassierin, berichtet der Generalversammlung über das Resultat der Prüfung und stellt den Antrag zur Decharche- oder Nicht-Decharge-Erteilung des Vorstandes.

Art. 25 Amtsdauer 
Die Generalversammlung wählt jährlich mindestens eine Rechnungs-Revisorin/ einen -Revisor. Wiederwahl ist möglich.

 

Vd.   Die Delegierten

Art. 26 Delegierte
Bei der FH SCHWEIZ und dem Dachverband BFH Alumni wird der Verein - gemäss den Bestimmungen der FH SCHWEIZ und des Dachverbandes - durch mind. einen Delegierten der BFH Alumni Technik vertreten. Der Vorstand ernennt die Delegierten.


VI.             Finanzen

Art. 27 Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins- vermögen.

Art. 28 Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder bezahlen den durch die Generalversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag. Ausgenommen sind Ehren- und Vorstands-Mitglieder sowie andere Amtsträger (Delegierte, Webmaster, etc.) und  Studentinnen/Studenten.

Art. 29 Entschädigungen
Die Arbeit im Vorstand und in den Aemtern ist benevol. Es werden ausschliesslich Spesen vergütet (siehe Vergütungsreglement). Der Vorstand kann im Rahmen der Budgetvorgaben Leistungen von externen Dienstleistern nach schriftlichem Auftrag entschädigen. 

Art. 30 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

VII.         Schlussbestimmungen

Art. 31 Statutenänderung
Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden, stimmberechtigen Mitgliedern an der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 32 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der JA-Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern an der Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Vereinsauflösung wird auch das Vermögen aufgelöst. Die Generalversammlung wird im Sinne des Vereinszweckes entscheiden, wie und an wen das Vermögen aufgeteilt werden soll.

Ein rückwirkender Anspruch früher ausgetretener Vereinsmitglieder besteht nicht. 

Diese Statuten ersetzen alle vorgängigen Statuten des Vereins. 

Sie treten nach Annahme durch die GV am 5. April 2024 in Kraft.

 

Der Präsident                                     Der Kassier

 

sig.                                                          sig.

Jimmy Kaynak                                   Stefan Müller


BFH_Alumni_Technik_Statuten_5_Apr_24b.pdf
BFH_Alumni_Technik_Datenschutzerklärung_5_Apr_24b.pdf
BFH_AT_Verguetungsreglement_5_Apr_24b.pdf
BFH_AT_ProduktKatalog_5_Apr_24b.pdf